Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0113

Rechtssatz

Der vom VwG dem Paragraph 51, ÄrzteG 1998 beigelegte Sinn, dass die medizinische Behandlung sowohl für den behandelnden Arzt als auch für diesen vertretende Ärzte am Ort der ärztlichen Behandlung nachvollziehbar sein und die diesbezügliche Dokumentation daher dort aufbewahrt werden muss, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung selbst noch aus den Materialien. Diesem Zweck dient vielmehr der Paragraph 17, Wr KAG 1987, demzufolge die Krankenanstalten verpflichtet sind, Krankengeschichten, für deren Inhalt der behandelnde Arzt verantwortlich ist, anzulegen und aufzubewahren. Diese Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht besteht zusätzlich zur Dokumentationspflicht nach Paragraph 51, ÄrzteG 1998 vergleiche OGH 12.08.2004, 1 Ob 139/04d), welche den Zweck verfolgt, die ebenfalls in Paragraph 51, ÄrzteG 1998 normierte Pflicht zur Auskunftserteilung an die beratene bzw. behandelte Person oder deren gesetzliche Vertretung sicherzustellen. Diese Auskunftserteilung wird aber durch die Aufbewahrung der Patientendokumentation an einem anderen Ort nicht zwingend verunmöglicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L12