Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0113

Rechtssatz

Paragraph 51, ÄrzteG 1998 regelt eine Dokumentationspflicht des behandelnden Arztes, die jeden Arzt trifft, sowohl die in Spitälern tätigen als auch freiberufliche Ärzte vergleiche OGH 12.08.2004, 1 Ob 139/04d, mwN). Sie dient im Wesentlichen der Therapiesicherung, der Beweissicherung und der Rechenschaftslegung, also insbesondere der Dokumentation der wesentlichen diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen vergleiche OGH 26.5.2011, 5 Ob 230/10z, mwN). Ausgehend vom Gesetzeswortlaut handelt es sich bei den in Paragraph 51, Absatz eins, ÄrzteG 1998 genannten Aufzeichnungen um eine demonstrative Aufzählung. Danach sind jedenfalls Informationen über den Zustand der Person bei Übernahme, deren Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten zu sammeln. Nach den jeweiligen Gegebenheiten können im Einzelfall darüber hinausgehende Aufzeichnungen erforderlich sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L11