Verwaltungsgerichtshof
09.11.2016
Ro 2015/11/0015
Der EuGH hat im Urteil vom 14. April 2005, C-341/02 (Rn 29) ausgeführt, dass gemäß Artikel 3, Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie das Entgelt für Überstunden, die Beiträge für zusätzliche betriebliche Altersversorgungssysteme sowie die als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten gezahlten Beträge und Pauschalbeträge, die nicht auf Stundenbasis berechnet werden, nicht als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt werden dürfen. Abzustellen ist auf den Bruttolohn.
Besprechung in:
ZAS 03 aus 2018,, 198-203;
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110015.J04