Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/10/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0083 B 30. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Verfahrensmängeln, wie der Verletzung des Parteiengehöres und des "Überraschungsverbotes", muss in den Zulässigkeitsgründen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097) auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels (etwa also auf Grund welchen konkreten Vorbringens) in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (Hinweis B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015100127.L03