Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/10/0027

Rechtssatz

Nach der Judikatur des EuGH können Dokumente zu einem Vertragsverletzungsverfahren während des Vorverfahrens von der allgemeinen Vertraulichkeitsvermutung erfasst werden und kann "vermutet werden, dass die Verbreitung der Dokumente zu einem Vertragsverletzungsverfahren während des zugehörigen Vorverfahrens den Charakter dieses Verfahrens verändern und dessen Ablauf beeinträchtigen könnte und dass somit durch diese Verbreitung der Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten im Sinne von Artikel 4, Absatz 2, dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049 aus 2001, grundsätzlich beeinträchtigt würde". Diese allgemeine Vermutung schließt nicht die Möglichkeit aus darzulegen, dass die Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, nicht gilt oder dass gemäß Artikel 4, Absatz 2, letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049 aus 2001, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments besteht. Derjenige, der das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses geltend macht, muss konkrete Umstände anführen, die eine Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen; rein allgemeine Erwägungen reichen nicht aus, um darzutun, dass ein öffentliches Interesse schwerer wiegt als die Gründe für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente. Demjenigen, der das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 4, Absatz 2, letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049 aus 2001, geltend macht, ist insofern die Beweislast auferlegt vergleiche Urteil EuGH 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission; Urteil EuGH 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P). Das VwG hat demnach das zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erstattete Vorbringen dahin beurteilen, ob damit nachgewiesen wurde, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung im Sinne von Artikel 4, Absatz 2, letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049 aus 2001, besteht. Lediglich dann, wenn das VwG vom Gelingen dieses Nachweises auszugehen hat, ist iSd Artikel 5, der Verordnung Nr. 1049 aus 2001, nicht klar, dass das betreffende Dokument nicht verbreitet werden darf, sodass der in Artikel 5, legcit vorgesehene Konsultationsmechanismus ausgelöst werden muss.