Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/10/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/12/0003 E 25. März 2015 RS 4

Stammrechtssatz

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 regelt Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das VwG, bietet jedoch im Fall der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes keine von Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 unabhängige Rechtsgrundlage für eine Bescheidaufhebung durch das VwG zwecks Eröffnung einer neuen Entscheidungsmöglichkeit durch die Verwaltungsbehörde.