Verwaltungsgerichtshof
29.09.2017
Ro 2015/10/0027
GRS wie Ro 2015/12/0003 E 25. März 2015 RS 4
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 regelt Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das VwG, bietet jedoch im Fall der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes keine von Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 unabhängige Rechtsgrundlage für eine Bescheidaufhebung durch das VwG zwecks Eröffnung einer neuen Entscheidungsmöglichkeit durch die Verwaltungsbehörde.