Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0137

Rechtssatz

Eine Entscheidung hat auch in jenem Fall, in dem ihr die sachverhaltsbezogenen Ausführungen einer Verfahrenspartei als der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt zugrunde gelegt werden, die entsprechenden Feststellungen und darauf bezogene beweiswürdigende Überlegungen - und sei es auch, dass (aus den darzulegenden Gründen) die Angaben einer Verfahrenspartei als glaubwürdig angesehen werden - zu enthalten vergleiche E 12. November 2014, Ra 2014/20/0069).