Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/09/0007 E 24. April 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 ist (jedenfalls) die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG durch den Ausländer dokumentiert (worüber über Antrag eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ausgestellt werden kann) und hat der Ausländer damit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.