Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0095

Rechtssatz

Wie die Bewertung aller in der mündlichen Verhandlung vorgekommenen Beweise erfolgt, ist weder eine Frage der Verhandlungspflicht noch ist eine nicht den Intentionen des Revisionswerbers entsprechende Wertung "ohne Klarstellung in der Verhandlung" eine Frage des "Überraschungsverbotes".