Verwaltungsgerichtshof
25.11.2015
Ra 2015/09/0095
Nach dem jeweils eindeutigen Normwortlaut (sowie dem damit korrespondierenden Bericht des Verfassungsausschusses, 193 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 5) ist der Beamte von sich aus verpflichtet, im Widerspruch mit Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 stehende Nebenbeschäftigungen zu unterlassen und gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979 jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden.