Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0095

Rechtssatz

Im Fall des Vorwurfes eines noch nicht beendeten Dauerdeliktes entfaltet die Umschreibung "bis dato" im Einleitungsbeschluss schon deshalb keine abschließende Wirkung, weil der Einleitungsbeschluss keine disziplinäre Bestrafung darstellt. Die Aufrechterhaltung der Unterlassung setzt jedoch nur das vom Einleitungsbeschluss unverwechselbar beschriebene Verhalten in unveränderter Weise bis zur Schöpfung des Erkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (was durch die Bestätigung des Schuldspruches im angefochtenen Erkenntnis des VwG im Sinne der Rechtsprechung vergleiche E 20. September 1999, 98/21/0137) zum Ausdruck kommt) fort vergleiche E 4. Oktober 2012, 2012/09/0011).