Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0095

Rechtssatz

Beim Einleitungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Für den Spruch in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung ist einzige Bedingung, dass der Einleitungsbeschluss von seinem sachlichen Inhalt her gesehen nicht überschritten wird vergleiche E 31. Jänner 2001, 2000/09/0144; E 15. 12. 2011, 2009/09/0156).