Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0095

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH zu den aus Paragraph 46, AVG erfließenden Grundsätzen der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel kommt es nicht darauf an, dass allenfalls Beweismittel abhanden gekommen sind, wenn das VwG auf Grund schlüssiger Beweiswürdigung, die auf anderen Beweisergebnissen als den abhanden gekommenen Beweismitteln beruht, einen bestimmten Sachverhalt feststellen kann.