Verwaltungsgerichtshof
30.03.2016
Ra 2015/09/0075
Gemäß Paragraph 106, BDG 1979 ist der Disziplinaranwalt neben dem Beschuldigten Partei des Disziplinarverfahrens. Dies gilt im Grunde des Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für das Verfahren vor dem VwG in einer disziplinarrechtlichen Angelegenheit. Gemäß Paragraph 10, VwGVG 2014 hat das VwG, wenn in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die dem VwG erheblich erscheinen, vorgebracht werden, hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des Paragraph 65, AVG über die Berufungsmitteilung durch die Berufungsbehörde. (Hier: Der Disziplinaranwalt erlangte weder von der Berufung noch auch von der Tatsache der Erhebung der Beschwerde durch den Beamten Kenntnis. Das VwG hat keine Begründung dafür gegeben, weshalb es von einer Mitteilung der Berufung, die nach Inkrafttreten des VwGVG 2014 als Beschwerde zu werten war, absah.)