Verwaltungsgerichtshof
10.09.2015
Ra 2015/09/0073
Im Zusammenhang mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG reicht es nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und weiters ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls von der im Erkenntnis detailliert angeführten Rechtsprechung abweiche, abstrakte Behauptungen aufzustellen vergleiche B 21. April 2015, Ra 2015/09/0022; B 24. September 2014, Ra 2014/03/0012).