Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0073

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG reicht es nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und weiters ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls von der im Erkenntnis detailliert angeführten Rechtsprechung abweiche, abstrakte Behauptungen aufzustellen vergleiche B 21. April 2015, Ra 2015/09/0022; B 24. September 2014, Ra 2014/03/0012).