Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0053

Rechtssatz

Bezüglich eines Falles der Strafbemessung nach Paragraph 77, Wr DO 1994 ist zu beachten, dass nach der (aus den Erläuterungen, Beilage Nr. 30 aus 2009, LG – 02911-2009/0001, zur Beschlussfassung ersichtlichen) Intention des Gesetzgebers zur Anfügung des (neuen) Absatz 3 dieser Bestimmung, der sogenannte "Untragbarkeitsgrundsatz" weiterhin als selbständiges Zumessungskriterium für eine Entlassung gelten soll. Im Absatz 3 wurde in diesem Sinne normiert, dass diesfalls ohne Rücksichtnahme auf die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen ist, aber als Ausnahmetatbestand vorgesehen, wenn "die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Sind die Dienstpflichtverletzungen des Beamten als so schwerwiegend anzusehen, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstgeber grundlegend zerstört wurde so ist eine Entlassung nach Paragraph 77, Absatz 3, Wr DO 1994 an sich gerechtfertigt vergleiche E 24. Jänner 2014, 2013/09/0133).