Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/09/0027 E 17. Februar 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Allein das Vorbringen der Revisionswerberin in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ist maßgeblich für die Zulassung. Dem Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG Genüge getan vergleiche B 25. März 2014, Ra 2014/04/0001).