Verwaltungsgerichtshof
26.04.2016
Ro 2015/09/0014
Paragraph 8, GO Magistrat Linz 1999 legt die Aufgaben der Gruppenleiter fest. Nach Paragraph 8, Absatz 2, sechster Satz haben die Gruppenleiter für den wechselseitigen Informationstransfer zwischen den Dienststellen ihrer Geschäftsgruppe und den politischen Organen Sorge zu tragen. Paragraph 8, Absatz 2, siebenter Satz verweist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 48, Statut Linz 1992. Nach Paragraph 48, zweiter Satz Statut Linz 1992 haben die zuständigen Dienststellenleiter die Mitglieder des Stadtsenates über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach Paragraph 32, Absatz 6 und 7 Statut Linz 1992 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie über alle Angelegenheiten, die dem Stadtsenat nach Paragraph 46, Absatz 3, Statut Linz 1992 übertragen worden sind, unmittelbar rechtzeitig und laufend zu unterrichten. Was unter "bedeutsamen" und "wichtigen" Angelegenheiten zu verstehen ist, ist weder in der GO Magistrat Linz 1999 noch im Statut Linz 1992 definiert. Als Maßstab ist hiefür zumindest im Zusammenhang mit einer Disziplinarstrafe Paragraph 1188, in Verbindung mit Paragraph 834, ABGB betreffend Geschäftsführungsmaßnahmen heranzuziehen. Danach zählen zu den Geschäftsführungsagenden der ordentlichen Verwaltung alle Maßnahmen, die dem Zweck der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Mitglieder liegen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern. Wichtige Veränderungen sind dagegen alle außergewöhnlichen, über die ordentliche Verwaltung hinausgehenden Maßnahmen, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, insbesondere Maßnahmen, die für die jeweilige Gesellschaft wegen des Geschäftsumfangs von außergewöhnlicher Bedeutung sind. Für die Beurteilung der "Außergewöhnlichkeit" bzw. "Schwere" des Eingriffs oder der Änderung sind primär wirtschaftliche (finanzielle) Gesichtspunkte maßgebend.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/09/0004
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090014.J05