Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/09/0013

Rechtssatz

Der Beamte hat durch sein Verhalten sowohl seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit verletzt als auch weisungswidrig Verschlussbestimmungen missachtet, sodass er in Idealkonkurrenz mehrere Dienstpflichtverletzungen zu verantworten hat. Der Erschwerungsgrund des Vorliegens mehrerer Dienstpflichtverletzungen ist daher erfüllt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015090013.J08