Verwaltungsgerichtshof
23.02.2017
Ro 2015/09/0013
Der Beamte hat durch sein Verhalten sowohl seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit verletzt als auch weisungswidrig Verschlussbestimmungen missachtet, sodass er in Idealkonkurrenz mehrere Dienstpflichtverletzungen zu verantworten hat. Der Erschwerungsgrund des Vorliegens mehrerer Dienstpflichtverletzungen ist daher erfüllt.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015090013.J08