Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0011

Rechtssatz

Bei der Frage der Außerachtlassung der verspäteten Einbringung eines Rechtmittels handelt es sich um eine solche, die tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes und die Rechtssicherheit betrifft, weil über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen nicht mehr im merito entschieden werden darf.