Verwaltungsgerichtshof
24.03.2015
Ra 2015/09/0011
Bei der Frage der Außerachtlassung der verspäteten Einbringung eines Rechtmittels handelt es sich um eine solche, die tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes und die Rechtssicherheit betrifft, weil über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen nicht mehr im merito entschieden werden darf.