Verwaltungsgerichtshof
10.09.2015
Ro 2015/09/0003
Erteilt ein Personalvertretungsorgan nach dem PBVG 1996 zu Unrecht nicht die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung seines Mitglieds, ersetzt das auf Grund einer Klage ergehende Feststellungsurteil nach Paragraph 70, Absatz 3, PBVG 1996 die andernfalls erforderliche Zustimmung des Personalvertretungsorgans gemäß Paragraph 70, Absatz eins, PBVG 1996. In diesem Fall kann das Ausschussmitglied sodann ohne weitere (neuerliche) Zustimmung durch das Personalvertretungsorgan dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.