Verwaltungsgerichtshof
10.09.2015
Ro 2015/09/0003
Aus der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, letzter Satz PBVG 1996, wonach für den Fall, dass das Personalvertretungsorgan die Zustimmung nicht erteilt, das Gericht auf Grund einer Klage festzustellen hat, ob die Äußerungen oder Handlungen in Ausübung des Mandats erfolgt sind, ergibt sich, dass das Gericht durch die bindende Feststellung, dass eine Handlung oder Äußerung (nicht) in Ausübung des Mandats erfolgt ist, die fehlende Zustimmung des Personalvertretungsorgans substituiert vergleiche Urteil OGH 17. Dezember 2007, 8 ObA 76/07w).