Verwaltungsgerichtshof
17.02.2015
Ro 2015/09/0001
Auch wenn Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG der Abgabenbehörde in Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5, nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f AuslBG dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung einräumt und sie dazu berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben, kommen ihr in Verfahren über eine Revision des wegen einer Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG Bestraften vor dem VwGH keine eigenen subjektiv öffentlichen Rechte zu. Die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung war daher mangels Parteistellung zurückzuweisen.