Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/09/0001

Rechtssatz

Beruht das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und liegt dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zugrunde vergleiche B 24. April 2014, Ra 2014/01/0010) und erweist sich auch das übrige Zulassungsvorbringen des Revisionswerbers als nicht relevant, so ist die Revision unzulässig.