Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0217

Rechtssatz

Hat der Dienstgeber den im Paragraph 35, Absatz 3, ASVG vorgezeichneten Weg einer Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten, so bleibt er selbst der Gebietskrankenkasse gemäß den Paragraphen 33, 34, in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 15. März 2005, 2003/08/0053, und vom 3. Oktober 2002, 2002/08/0227).