Verwaltungsgerichtshof
07.04.2016
Ra 2015/08/0217
Paragraph 111, ASVG sieht in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Übertragung der nach den Paragraphen 33, 34, ASVG bestehenden Pflichten auf Bevollmächtigte vor, die dann nach Paragraph 111, ASVG allein strafbar sind. Voraussetzung ist allerdings, dass Name und Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, 98/08/0268).