Verwaltungsgerichtshof
07.04.2016
Ra 2015/08/0217
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung einer juristischen Person nach außen Berufenen - im aufrechten Insolvenzverfahren ist dies der Insolvenzverwalter vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, 97/09/0177) - besteht dann, wenn nicht die Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmen und nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind.