Verwaltungsgerichtshof
13.10.2016
Ra 2015/08/0213
Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2015, Ra 2015/06/0086).