Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0213

Rechtssatz

Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2015, Ra 2015/06/0086).