Verwaltungsgerichtshof
27.01.2016
Ra 2015/08/0178
Gerade die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente gehört zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst, können sie doch auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080178.L03