Verwaltungsgerichtshof
02.03.2017
Ra 2015/08/0175
Im vorliegenden Fall wurden von der revisionswerbenden Sozialversicherungsanstalt der Bauern monatliche Beitragsgrundlagen und Beiträge der mitbeteiligten Parteien nach dem BSVG in den Jahren 2009 bis 2013 festgestellt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht eine Feststellung über die Berücksichtigung der "Einkünfte aus gelaserten Äpfeln bei den Einkünften aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit" (erkennbar gemeint:
bei Festsetzung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG und der darauf aufbauenden Bemessung der Beiträge) getroffen und im Rahmen der Begründung zum Ausdruck gebracht, die Revisionswerberin werde auf Grundlage dessen die Beiträge gegenüber den mitbeteiligten Parteien zu bemessen haben. Damit enthält das angefochtene Erkenntnis aber nur eine Feststellung eines Tatbestandselements der zu entscheidenden Sache und wird der Anforderung, auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, nicht gerecht vergleiche auch zur Unzulässigkeit des isolierten Abspruches über ein Tatbestandsmoment eines Rechtsverhältnisses das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, 2005/08/0214; vergleiche demgegenüber - zur hier nicht streitgegenständlichen - Zulässigkeit eines Abspruches über das Bestehen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ro 2016/08/0004, mwN).