Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0175

Rechtssatz

Die sachliche Rechtfertigung bzw. der Zweck der Bildung einer eigenen Beitragsgrundlage für die Erträge aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit neben jener aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb ist darin gelegen, dass durch die Nebentätigkeit eine weitere Wertschöpfung erzielt wird, die bei der Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes keine Berücksichtigung gefunden hat vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 4. September 2013, 2012/08/0075, und vom 25. Oktober 2006, 2004/08/0046).