Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0175

Rechtssatz

Eine neben dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb ausgeübte Nebentätigkeit, die der Haupttätigkeit nicht wirtschaftlich untergeordnet ist, wäre nicht nach dem BSVG sondern gegebenenfalls nach dem GSVG pflichtversichert vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2013, 2011/08/0224, und vom 9. September 2009, 2008/08/0003).