Verwaltungsgerichtshof
27.01.2016
Ra 2015/08/0171
Die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080171.L03