Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0171

Rechtssatz

Im Rahmen der Verhandlung kann sich herausstellen, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Es trifft daher nicht zu, dass es "bereits an sich widersprüchlich" sei, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und danach die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080171.L02