Verwaltungsgerichtshof
27.01.2016
Ra 2015/08/0171
Im Rahmen der Verhandlung kann sich herausstellen, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Es trifft daher nicht zu, dass es "bereits an sich widersprüchlich" sei, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und danach die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080171.L02