Verwaltungsgerichtshof
29.01.2018
Ra 2015/08/0148
GRS wie Ra 2015/08/0135 B 23. Oktober 2017 RS 3
Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es um die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080148.L01