Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0135

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es um die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht.