Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0135

Rechtssatz

Eine nicht weiter substanziierte Behauptung von Mängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/19/0226).