Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/08/0390 E 17. September 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten.