Verwaltungsgerichtshof
23.10.2017
Ra 2015/08/0135
GRS wie 2011/08/0390 E 17. September 2013 RS 2
Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten.