Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0054 E 16. Februar 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zurückverweisung ist keineswegs geboten, um der Partei ein effektives Rechtsmittel zu ermöglichen, ist doch ein hinreichender Rechtsschutz jedenfalls gewährleistet vergleiche VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0082).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/08/0096

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080095.L05