Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0095

Rechtssatz

Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann nicht darauf gestützt werden, dass die Behörde (hier Gebietskrankenkasse) das den Dienstnehmern auf Grund ihrer Parteistellung vergleiche VwGH 25.6.2013, 2013/08/0021) zustehende Parteiengehör verletzt habe. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/08/0096

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080095.L03