Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0095

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen vergleiche VwGH 21.6.2000, 95/08/0050).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/08/0096

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080095.L02