Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0178 E 27. Jänner 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/08/0096

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080095.L01