Verwaltungsgerichtshof
27.12.2018
Ra 2015/08/0095
GRS wie Ra 2015/08/0178 E 27. Jänner 2016 RS 4
Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/08/0096
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080095.L01