Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0073

Rechtssatz

Einen - nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügenden - Meldepflichtigen trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, im Zuge derer er sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, 2007/08/0220, uva.). Er hat dabei den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau darzulegen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1994, 93/08/0177, und vom 25. September 1990, 90/08/0060) und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachforschungen anzustellen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1991, 90/08/0005, und vom 14. September 2005, 2004/08/0104).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/08/0075

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080073.L02