Verwaltungsgerichtshof
02.09.2015
Ra 2015/08/0073
Übertretungen des Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2011, 2011/08/0004).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/08/0075
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080073.L01