Verwaltungsgerichtshof
21.09.2015
Ra 2015/08/0045
GRS wie 85/08/0019 E 4. Juli 1985 RS 1
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (Hinweis E 2.7.1981, 154/80).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080045.L02