Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/08/0027

Rechtssatz

Die Ermessensentscheidung unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als das Verwaltungsgericht von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015080027.J03