Verwaltungsgerichtshof
27.01.2016
Ro 2015/08/0027
Die Ermessensentscheidung unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als das Verwaltungsgericht von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015080027.J03