Verwaltungsgerichtshof
01.10.2015
Ro 2015/08/0020
GRS wie 2010/08/0256 E 17. Oktober 2012 RS 3
Auch wenn sich die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bei Erbringung der Arbeitsleistung nicht generell vertreten lassen konnten und somit persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen waren, so steht nur fest, dass kein Grund vorliegt, ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit schon aus diesem Grunde auszuschließen. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 2002, Zl. 98/08/0262).