Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/08/0013

Rechtssatz

Die vom BVwG in der die ordentliche Revision betreffenden Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage ist keine, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Vielmehr ist in der - insoweit auf Paragraph 32, VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bereits geklärt worden, dass das nachträgliche Erkennen von Verfahrensmängeln keinen Wiederaufnahmegrund darstellt vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 30 zitierten Entscheidungen).