Verwaltungsgerichtshof
28.04.2016
Ra 2015/07/0176
Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt vergleiche E 24. November 2005, 2004/07/0159; E 26. April 2013, 2012/07/0100).