Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0176

Rechtssatz

Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt vergleiche E 24. November 2005, 2004/07/0159; E 26. April 2013, 2012/07/0100).