Verwaltungsgerichtshof
28.04.2016
Ra 2015/07/0176
GRS wie 2000/07/0216 E 23. November 2000 RS 1
Aus der im Paragraph 121, Absatz eins, WRG enthaltenen Regelung ergibt sich, dass in einem "Kollaudierungsverfahren" nicht nur der Projektswerber als Partei, sondern auch alle jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG gewährleisteten Rechten verletzt worden (Hinweis E 31.5.1974, 878/72, VwSlg 8631 A/1974). Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu. Sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen (Hinweis E 15.7.1999, 98/07/0100).